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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

INNOPLANT Medizintechnik GbR

1. Vertrag
1.1 Vertragsabschluß
Der Konstruktions- und Entwicklungsvertrag tritt durch schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers (im nachfolgendem AG genannt) und Annahmebestätigung durch die INNOPLANT GbR (im nachfolgendem INNOPLANT genannt) rechtswirksam in Kraft. Gleiches gilt für den Liefervertrag von Waren und anderen Leistungen. Anders lautende Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur nach entsprechender schriftlicher Bestätigung durch uns.
1.2 Änderungen im Ablauf
Wird das Konstruktions- und Entwicklungsziel in weniger Arbeitsstufen, in anderer Reihenfolge oder anderer Arbeitsweise ebenso vollständig erreicht, ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu entrichten (siehe auch AGB-Gesetz § 10., 4.). Ist die Konstruktions- und Entwicklungsaufgabe nicht erfüllbar, ist die Aufgabenstellung angemessen zu ändern.
1.3 Freigabe von Teilleistungen
Dem AG vorgelegte Teilleistungen gelten zur weiteren Fortsetzung der Konstruktions- und Entwicklungsaufgabe als freigegeben, wenn bis spätestens zwei Wochen nach Vorlage keine berechtigten Einwände durch den AG schriftlich begründet geltend gemacht werden.
1.4 Ausführungsfristen
Die von der Fa. INNOPLANT aufgestellten Zeitpläne stellen Richtwerte dar. Eine angemessene Verlängerung der Frist tritt ein, wenn der AG die zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Voraussetzungen nicht schaffen kann. Die Frist verlängert sich ebenfalls beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der INNOPLANT liegen, wie Verzögerungen bei Zulieferern, Verkehrs- oder Betriebsstörungen. Die vorbezeichneten Umstände hat die INNOPLANT auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Ereignisse wird die INNOPLANT dem AG bald möglichst mitteilen.
2. Gestaltungsfreiheit
Die INNOPLANT hat bei der Erstellung ihrer Werke Gestaltungsfreiheit, soweit ihr von ihrem AG keine konkreten Vorgaben gemacht werden.
3. Nutzungsrechte
3.1 Auftragswerk (Regelfall)
Der erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertrages und des Urheberrechtsgesetzes.
3.2 Angebotswerk (Ausnahmefall)
Das Merkmal des Angebotswerkes besteht darin, dass es nicht auf einen bestimmten Verwerter ausgerichtet ist. Der Urheber hat es aus eigenem Antrieb in der Absicht geschaffen, es Verwertern zur Nutzung anzubieten. Bei Übernahme eines Angebotswerkes zur Nutzung kommt in der Regel ein Lizenzvertrag zustande. Die Aufforderung eines Verwerters an den Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten oder zu ergänzen, löst einen ergänzenden Werkvertrag aus.
3.3 Schöpfungshöhe
Die Arbeiten (Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle) der INNOPLANT sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.4 Änderung
Ohne Zustimmung der INNOPLANT dürfen die Konstruktions- und Entwicklungsergebnisse, technische Lösungen und Elemente daraus sowie die Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden.
3.5 Nutzungsumfang
Die Konstruktions- und Entwicklungsleistungen der INNOPLANT dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Sieht der geschlossene Vertrag keine andere Regelung vor, überträgt die INNOPLANT das einfache Nutzungsrecht an den Ergebnissen, die geschaffen wurden. Das Recht, die Leistungen und Lieferungen in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der AG mit der Zahlung der Vergütung.
3.6 Schutzrechte
Soweit zulässig, ist der AG nicht berechtigt auf Leistungen der INNOPLANT Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster) ohne Zustimmung der INNOPLANT auf seinen Namen anzumelden. Die Übertragung patentfähiger Erfinderrechte bedarf besonderer Vereinbarungen. Der AG hat die INNOPLANT in diesem Fall von etwaigen Ansprüchen nach dem Arbeitnehmererfindergesetz freizustellen.
4. VERGÜTUNG
4.1 Vergütungsanspruch
Die Höhe des Vergütungsanspruchs geht aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung hervor. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzug 10 Kalendertage ab Rechnungsstellung fällig.
Kommt der AG in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
4.2 Änderungen im Bearbeitungsablauf
Die vereinbarte Gesamtvergütung stellt eine Vergütung des angebotenen Konstruktions- und Entwicklungsergebnisses laut Aufgabenbeschreibung dar. Wenn das Konstruktions- und Entwicklungsziel in weniger Arbeitsstufen, in anderer Reihenfolge oder anderer Arbeitsweise ebenso vollständig erreicht wird, ist die Gesamtvergütung voll zu entrichten: Die Aufteilung nach Arbeitsstufen in diesem Vertrag stellt insoweit nur eine unverbindliche Planung dar, die der Erläuterung und Transparenz der Auftragsabwicklung dient.
4.3 Ausschluss des Miturheberechtes
Vorschläge des AG oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Mangels abweichender Vereinbarung wird dadurch auch kein Miturheberrecht begründet.
4.4 Änderungen
Änderungen des Auftrags während der Auftragsdurchführung sind grundsätzlich zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien über Art und Umfang der Änderungen oder der zu ändernden Vergütung nicht zustande, sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Im Fall der Kündigung des Vertrages gilt für die Vergütung die nach dem Werkvertragsrecht vorgesehenen Regelungen.
4.5 Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzug 10 Tage ab Rechnungsstellung fällig. Der Vertragspartner kann mit den Ansprüchen der INNOPLANT nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung an die INNOPLANT unbestritten ist oder ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein unwidersprochener Mahnbescheid vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis beruht. (siehe auch AGB-Gesetz § 11., 3.)
4.6 Vergütungsänderung
Ergibt sich während der Auftragsdurchführung das Erfordernis einer umfangreicheren zeitlichen Bearbeitung als angeboten, ist die INNOPLANT berechtigt, die nachweisbaren Mehrkosten ohne besondere Vereinbarung bis zu einem Betrag von 10 % des vereinbarten Auftragsvolumens in Rechnung zu stellen (siehe auch AGB-Gesetz § 11., 1.).
Wird das vereinbarte Auftragsvolumen voraussichtlich um mehr als 10 % überschritten, so ist die INNOPLANT verpflichtet, den AG in Kenntnis zu setzen und berechtigt, ihm ein neues Angebot zu unterbreiten, sofern es sich nicht um eine Auftragserweiterung infolge zusätzlicher Wünsche des AG handelt.
Nimmt der AG das neue Angebot nicht an, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle steht der INNOPLANT auch die Vergütung für die im Rahmen der Zusatzleistung bisher geleisteten Arbeiten zu.
4.7 Fremdleistungen
Die INNOPLANT ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen in Namen und Rechnung des AG zu bestellen. Die sich aus dem Abschluß von Verträgen über Fremdleistungen ergebenden Verbindlichkeiten hat der AG zu übernehmen, wobei er verpflichtet ist, die INNOPLANT im Innenverhältnis von allen Ansprüchen freizustellen. (siehe AGB-Gesetz § 11., 10.). Die INNOPLANT ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Leistungen an ihre Dienstleister und Subunternehmer zu vergeben, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen dagegen stoßen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Entwicklungsrechte
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen bleiben alle Rechte an den Konstruktions- und Entwicklungsleistungen im Eigentum der INNOPLANT, insbesondere Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Gebrauchsmusterrechte, Patente sowie das Eigentum am hergestellten Produkt und der Entwicklungsleistung.
5.2 Eigentumsrechte
An den Leistungen der INNOPLANT werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen bleibt die gelieferte Ware im Eigentum der INNOPLANT.
5.3 Erlöschen von Nutzungsrechten
Das Recht zur Nutzung der Leistungen durch den AG erlischt, wenn die in Rechnung gestellte Vergütung einen Monat nach Fälligkeit noch nicht bezahlt wurde und die INNOPLANT dem AG zur Zahlung eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt hat, dass das Nutzungsrecht nach dem Ablauf der Frist in Fortfall gerät (AGB-Gesetz § 11., 4.). Ein etwa übertragenes Nutzungsrecht des AG erlischt auch nach erfolgter Bezahlung, wenn der AG in Konkurs fällt und das Nutzungsrecht bis zum Abschluss des Konkurse nicht vom Konkursverwalter übertragen wird.
6. Haftung
6.1 Risiko des Auftraggeber
Die INNOPLANT haftet nicht für Schäden, die durch ihre Leistungen oder die von ihr vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden. (siehe auch AGB-Gesetz § 11., 11.) Der AG ist verpflichtet, das von der INNOPLANT geschaffene Werk selbstständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit zu überprüfen. Die Verwertung der Arbeit der INNOPLANT geschieht auf eigenes Risiko des AG.
6.2 Haftung für Neuheit
Die von der INNOPLANT geschaffenen Werke sind persönliche geistige Schöpfungen. Die INNOPLANT haftet nicht für ihre Neuheit bzw. Schutzfähigkeit.
6.3 Haftungshöhe
Eine eventuelle Haftung der INNOPLANT für sich und ihre Mitarbeiter beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzlich herbeigeführte unmittelbare Sachschäden. Sie ist auf die Wiederbeschaffungskosten bzw. Neukonstruktion pauschaliert. (siehe auch AGB-Gesetz § 11., 7.)
6.4 Produktionsfreigabe
Die Freigabe der Produktion obliegt dem AG. Für die Serienfertigung von Teilen hat der AG durch eine Musteranfertigung die von der INNOPLANT gelieferten Leistungen zu prüfen. Die Ergebnisse sind mit der INNOPLANT gemeinsam zu besprechen.
7. Veröffentlichungen
Die INNOPLANT ist berechtigt, in Veröffentlichungen auf ihre Mitarbeit an dem jeweiligen Vertragsgegenstand hinzuweisen.
8. Belegexemplare
Die INNOPLANT hat Anspruch auf kostenlose Überlassung von Fotos der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Leistung hergestellt wurden sowie auf kostenlose Überlassung eines Belegexemplares, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
9. Sonstiges
9.1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, soweit nicht anders vereinbart, der Sitz der INNOPLANT.
9.2 Gerichtsstand
Ist der Kunde ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so gilt folgendes:
Bei allen sich aus einem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheckprozess ist die Klage bei den für den Sitz der INNOPLANT zuständigen Gerichten zu erheben. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der INNOPLANT

rechts